Newsletter
abonnieren

AGB

§ 1 Ange­bot und Ver­trags­ab­schluss

  1. Die Ver­trä­ge der Betei­lig­ten kom­men auf der Grund­la­ge der nach­ste­hen­den Bedin­gun­gen zustan­de.
  2. Für NiSV Fach­kun­de­schu­lun­gen gel­ten abwei­chend der §§2 ff. die fol­gen­den Rege­lun­gen:

a) Mit Buchung einer NiSV Fach­kun­de­schu­lung über den Web­shop oder auf ande­rem Wege kommt ein ver­bind­li­cher Schu­lungs­ver­trag zustan­de.

b) Ein kos­ten­lo­ser Rück­tritt ist bis 48 Stun­den nach der Buchung mög­lich. Danach ist ein Rück­tritt aus­ge­schlos­sen.

c) Soll­ten Sie ein­zel­nen Lern­ein­hei­ten fern­blei­ben, ver­lie­ren Sie die Zulas­sung zur Prü­fung. Bei Nicht-Erschei­nen ver­fällt die Kurs­ge­bühr, da es sich um eine ver­bind­li­che Buchung han­delt. Dies ist not­wen­dig, um die Orga­ni­sa­ti­on und Durch­füh­rung unse­rer NiSV-Schu­lun­gen gesetz­lich zu gewähr­leis­ten

d) Bei NiSV-Schu­lun­gen ist die ordent­li­che Kün­di­gung des Teil­neh­mers aus­ge­schlos­sen. Das Recht zur außer­or­dent­li­chen Kün­di­gung aus wich­ti­gem Grund bleibt unbe­rührt. Ein wich­ti­ger Grund liegt für den Teil­neh­mer ins­be­son­de­re vor, wenn die BAGA bei Beginn des Kurs­pro­gramms (d.h. im Zeit­punkt des ers­ten von dem Schü­ler gewähl­ten Kurs­ter­mins) nicht von einer akkre­di­tier­ten Zer­ti­fi­zie­rungs­stel­le als Schu­lungs­trä­ger aner­kannt wor­den ist und der Schü­ler einer Ver­schie­bung auf einen spä­te­ren Zeit­punkt nicht zustimmt. Eine Kün­di­gung aus die­sem Grund ist für den/die Teil­neh­me­rIn in jedem Fall kos­ten­los mög­lich.

e) Bei rei­nen Online Kur­sen (WBT, E‑Learning), die durch die ZFU zuge­las­sen wer­den, ergibt sich ein Wider­rufs­recht, was in unse­rer Wider­rufs­be­leh­rung hier beschrie­ben ist.

§ 2 Inhalt der Leis­tun­gen

  1. Die Leis­tung umfasst die sorg­fäl­ti­ge und kor­rek­te Durch­füh­rung der Aus­bil­dung, der Kur­se oder sons­ti­ger ver­trag­li­cher Pflich­ten unter Gewäh­rung gegen­sei­ti­ger Rück­sicht­nah­me.
  2. Die Teil­neh­men­den wer­den umfas­send über die finan­zi­el­len und fach­li­chen Anfor­de­run­gen infor­miert. Sie müs­sen hier­zu eigen­ver­ant­wort­lich alle Unter­la­gen vor­le­gen, die zur Zulas­sung zur Aus- oder Wei­ter­bil­dung not­wen­dig sind.
  3. Die an der Aus­bil­dung, bzw. dem Kurs Betei­lig­ten ver­pflich­ten sich zum pünkt­li­chen und höf­li­chen Umgang mit­ein­an­der, sowie zu einem gepfleg­ten Auf­tre­ten.
  4. Vor­aus­set­zun­gen für die Prü­fungs­zu­las­sun­gen sind, neben gege­be­nen­falls sons­ti­gen Vor­ga­ben, die regel­mä­ßi­ge und ord­nungs­ge­mä­ße Unter­richts­teil­nah­me.
  5. Das Aus­bil­dungs- oder Kurs­ziel sowie der erwor­be­ne Titel wer­den durch nach­träg­li­che Ände­rung der gesetz­li­chen Bestim­mun­gen oder durch Rechts­ver­ord­nun­gen der Behör­den nicht berührt.
  6. Gering­fü­gi­ge und zumut­ba­re inhalt­li­che, metho­di­sche und orga­ni­sa­to­ri­sche Ände­run­gen oder Abwei­chun­gen durch die BAGA Bil­dungs­aka­de­mie für Gesund­heit und Ästhe­tik GmbH sind zuläs­sig, soweit die­se den Nut­zen der ange­kün­dig­ten Ver­an­stal­tung für die Teil­neh­me­rIn­nen nicht wesent­lich ändern. Über sol­che Ände­run­gen der Leis­tung infor­miert die BAGA die Teil­neh­men­den recht­zei­tig. Ände­run­gen der Leis­tung durch den/die Teil­neh­me­rIn sind vor­be­halt­lich der Zustim­mung der BAGA mög­lich. Durch ein­ver­nehm­li­che Leis­tungs­än­de­run­gen kommt kein neu­er Ver­trag zustan­de.
  7. Unse­re Online-Aka­de­mie unter­stützt aus­schließ­lich die fol­gen­den Betriebs­sys­te­me:

Win­dows 10

Win­dows 11

Zudem ist eine Min­dest­aus­stat­tung von 8 GB Arbeits­spei­cher erfor­der­lich. Wir über­neh­men kei­ne Haf­tung für Funk­ti­ons­stö­run­gen oder Inkom­pa­ti­bi­li­tä­ten, die aus der Nut­zung ande­rer Betriebs­sys­te­me oder unzu­rei­chen­der Hard­ware resul­tie­ren.

§ 3 Anmel­dungs­vor­aus­set­zun­gen

  1. Die ver­bind­li­che Anmel­dung wird zusam­men mit den durch die Bewer­ber ein­ge­reich­ten Unter­la­gen geprüft. Ent­spre­chen sie den Zulas­sungs­vor­aus­set­zun­gen, wer­den sie für eine Aus­bil­dung oder einen Kurs als zukünf­ti­ge Teil­neh­me­rInnn auf­ge­nom­men. Die­se Zulas­sungs­vor­ga­ben lie­gen nicht immer im Ermes­sen des Bil­dungs­trä­gers, son­dern kön­nen auch von ande­rer Stel­le oder gesetz­lich vor­ge­ge­ben sein.
  2. Wird die Anmel­dung akzep­tiert, erhält der/die Teil­neh­me­rIn die ver­bind­li­che Anmel­dung von der Schul­lei­tung unter­schrie­ben zurück. Es wird somit ein Aus­bil­dungs- bzw. Teil­neh­mer­ver­trag geschlos­sen, bei dem es sich weder um einen Arbeits­ver­trag noch um einen höhe­ren Dienst­ver­trag nach § 611 BGB han­delt.
  3. Der/die Teil­neh­me­rIn hat die aktu­el­le Wohn­sitz­adres­se anzu­ge­ben, Ände­run­gen sind der Schu­le schrift­lich mit­zu­tei­len.
  4. Die gesund­heit­li­che und per­sön­li­che Eig­nung ist Auf­nah­me­vor­aus­set­zung. Mit Voll­zug der Anmel­dung wird die­se dem/der Teil­neh­me­rIn aus­drück­lich bestä­tigt. Ein ärzt­li­ches Attest ist je nach Kurs den Bewer­bungs­un­ter­la­gen bei­zu­le­gen. Beein­träch­ti­gun­gen, die bereits bei Anmel­dung vor­ge­le­gen haben, recht­fer­ti­gen kei­nen spä­te­ren Ver­trags­rück­tritt oder eine Kün­di­gung.
  5. Bei Sprach­pro­ble­men oder kör­per­li­chen Ein­schrän­kun­gen kann die BAGA die per­sön­li­che Eig­nung durch ein per­sön­li­ches Gespräch und die vor­he­ri­ge Teil­nah­me an ver­schie­de­nen Unter­richts­ein­hei­ten zunächst prü­fen.
  6. Bei Min­der­jäh­ri­gen ist die Anmel­dung grund­sätz­lich von allen Erzie­hungs­be­rech­tig­ten zu unter­zeich­nen. Unter­zeich­net nur eine erzie­hungs­be­rech­tig­te Per­son den Ver­trag, bestä­tigt die­se damit, eine ent­spre­chen­de Voll­macht der ggf. noch vor­han­de­nen, wei­te­ren Erzie­hungs­be­rech­tig­ten bzw. das allei­ni­ge Erzie­hungs-recht zu haben. Für den Fall des Errei­chens der Voll­jäh­rig­keit wäh­rend der Aus- oder Wei­ter­bil­dung tritt ab dann die voll­jäh­ri­ge teil­neh­men­de Per­son mit eigen­hän­di­ger Unter­schrift dem Unter­richts­ver­trag bei. Die Eltern bzw. Erzie­hungs­be­rech­tig­te blei­ben wei­ter­hin Ver­trags­part­ner. Ihre Rech­ten und Pflich­ten bestim­men sich unter Berück­sich­ti­gung der Voll­jäh­rig­keit des Schü­lers.

§ 4 Ablauf der Aus- und Wei­ter­bil­dun­gen

  1. Die Aus- oder Wei­bil­dung ver­mit­telt den Teil­neh­men­den die erfor­der­li­chen Kennt­nis­se und Fähig­kei­ten je nach Kurs bzw. Aus­bil­dung.
  2. Die Dau­er der Aus- oder Wei­ter­bil­dung bzw. der Kur­se kann vari­ie­ren, sowie die Ange­bo­te sich auch über ande­re als die bekannt­ge­ge­be­nen Durch­füh­rungs­zei­ten erstre­cken kön­nen.
  3. Die Teil­neh­men­den erhal­ten von der BAGA recht­zei­tig vor Kurs­be­ginn einen Stun­den­plan, aus dem Dau­er und Zeit­punkt der jewei­li­gen Kur­se ent­nom­men wer­den kön­nen. Grund­sätz­lich wird die Aus- oder Wei­ter­bil­dung zeit­lich zusam­men­hän­gend durch­ge­führt. Der Stun­den­plan sieht des Wei­te­ren auch ein­zel­ne Ter­mi­ne, Pau­sen sowie Feri­en- und ggfs. Prü­fungs­zei­ten vor. Sofern orga­ni­sa­to­risch erfor­der­lich, ist die BAGA berech­tigt, Ver­schie­bun­gen inner­halb des Stun­den­pla­nes vor­zu­neh­men.
  4. Die Kur­se fin­den in den von der BAGA vor­ge­ge­be­nen Gebäu­den statt. Sofern orga­ni­sa­to­risch not­wen­dig, darf die BAGA ande­re geeig­ne­te Räum­lich­kei­ten als Schu­lungs­ort bestim­men, inso­fern dies den Teil­neh­men­den zumut­bar ist.
  5. Falls Aus­bil­dungs- oder Kurs­stun­den aus wich­ti­gem Grund, ins­be­son­de­re auf­grund der Ver­hin­de­rung einer Lehr­kraft, nicht statt­fin­den kön­nen, kann die BAGA einen Ersatz­ter­min, einen Ersatz­in­halt oder eine Ersatz­lehr­kraft benen­nen.
  6. Bei den prak­ti­schen Übun­gen stel­len sich die Teil­neh­men­den gegen­sei­tig zur Ver­fü­gung oder behan­deln frem­de Drit­te, z.B. Modell­kun­den.
  7. Teil­neh­men­de, die durch ihr Ver­hal­ten den Unter­richt stö­ren, kön­nen nach Ermah­nung von der wei­te­ren Teil­nah­me an der Unter­richts­ein­heit auch län­ger­fris­tig aus­ge­schlos­sen wer­den.
  8. Die Schul- und Haus­ord­nung ist ver­bind­li­cher Ver­trags­be­stand­teil. Die­se wird geson­dert auf­ge­führt.

§ 5 Krank­heit und Fehl­zei­ten

  1. Erkrankt ein Teil­neh­men­der oder kann er aus ande­ren Grün­den nicht am Unter­richt teil­neh­men, ist er ver­pflich­tet, dies sofort der BAGA mit­zu­tei­len, wenn mög­lich 24 Stun­den vor Unter­richts­be­ginn oder bei spon­ta­ner Erkran­kung mor­gens bis spä­tes­tens 9:00 Uhr.
  2. Soll­te dies nicht gesche­hen und die BAGA muss zudem ein Modell wie­der nach Hau­se schi­cken, wer­den die Modell­kos­ten in der gesam­ten Höhe dem/der Teil­neh­me­rIn geson­dert in Rech­nung gestellt.
  3. Der/die Teil­neh­me­rIn wird grund­sätz­lich bei mehr als 10% feh­len­den Unter­richts­ein­hei­ten nicht zur Prü­fung zuge­las­sen.
  4. Ver­spä­tun­gen und Fehl­zei­ten müs­sen spä­tes­tens am ers­ten Tag nach Ein­tritt schrift­lich aus­rei­chend begrün­det wer­den, ansons­ten ver­bleibt der Ver­merk „unent­schul­digt feh­lend“ in den Zer­ti­fi­ka­ten.

§ 6 Prü­fung

  1. Nur bei regel­mä­ßi­ger Unter­richts­teil­nah­me und Bezah­lung der ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Gesamt­sum­me wird der/die Teil­neh­me­rIn zur Abschluss­prü­fung zuge­las­sen und erhält bei Bestehen die Zer­ti­fi­ka­te und Zeug­nis­se.
  2. Ver­lässt der/die Teil­neh­me­rIn ohne Abschluss­prü­fung die BAGA, erhält er eine Teil­nah­me­be­schei­ni­gung. Genaue­res zum Abbruch und Fern­blei­ben einer Prü­fung ist der jewei­li­gen Prü­fungs­ord­nung zu ent­neh­men.

§ 7 Unter­richts­ma­te­ria­li­en

  1. Mate­ria­li­en und Unter­richts­un­ter­la­gen, die zu Beginn der Aus- oder Wei­ter­bil­dung aus­ge­hän­digt wer­den, gehen erst nach Bezah­lung der Gesamt­sum­me in das Eigen­tum des Schü­lers über.
  2. Die Depot­wa­re zur Behand­lung der Model­le wird von der BAGA gestellt.
  3. Der Schü­ler ist ange­hal­ten, umsich­tig und spar­sam mit den zur Ver­fü­gung ste­hen­den Waren, Gerä­ten und Aus­stat­tun­gen umzu­ge­hen.
  4. Der Schü­ler bringt eigen­ver­ant­wort­lich zu jedem Unter­richts­tag die Arbeits­uten­si­li­en mit. Nicht mehr vor­han­de­ne Arbeits­uten­si­li­en, die von der BAGA zur Ver­fü­gung gestellt wur­den, wer­den nicht kos­ten­los ersetzt, son­dern geson­dert berech­net.

§ 8 E‑Learning

  1. Der Umfang und die Dau­er der Nut­zung der im Unter­richt ver­wen­de­ten Online-Lern­platt­for­men wird ent­we­der beim Kauf der Kur­se fest­ge­legt oder über die Dozen­ten mit­ge­teilt. Die dabei vor­ge­ge­be­ne Zeit wird als Zeit­um­fang oder als Dau­er in Form von Zeit­ein­hei­ten (Tage, Wochen, Mona­te, etc.) oder als inner­halb einer bestimm­ten Frist (von (Datum) bis (Datum)) fest­ge­legt und beginnt daher nicht immer mit dem ers­ten Log­in durch die Schü­ler.
  2. Die Log­in-Daten, Lern­in­hal­te und Koope­ra­ti­ons­leis­tun­gen sind sog­fäl­tig auf­zu­be­wah­ren und kei­ner wei­te­ren Per­son zugäng­lich zu machen. Wer­den die Log­in­da­ten oder der Inhalt ohne aus­drück­li­che Zustim­mung durch die BAGA wei­te­ren Per­so­nen zugäng­lich gemacht, ist mit Ver­trags­stra­fen von 5.000 EUR bis 8.000 EUR zur rech­nen.
  3. Falls der Log­in auf der Lern­platt­form nicht mög­lich ist oder Pro­ble­me bei der Ansicht auf­tre­ten, ist dies inner­halb von 24 Stun­den der BAGA mit­zu­tei­len. Nur so kann eine Ver­län­ge­rung der Zugriffs­dau­er erreicht wer­den. Einen recht­li­chen Anspruch auf die Ver­län­ge­rung des Zugriffs gibt es nicht.
  4. Umfang und Dau­er der Nut­zung der Platt­form, der Kur­se, Inhal­te oder Aus­bil­dun­gen wer­den durch den Kauf der ent­spre­chen­den Inhal­te fest­ge­legt. Daher ist für die Schü­ler immer nur der Inhalt zu sehen, der erwor­ben wur­de. Ande­re E‑Learning Inhalt sind für die Nut­zer nicht sicht­bar. Nach Ablauf der Nut­zungs­dau­er oder ‑frist kann der Inhalt grund­sätz­lich nicht wie­der auf­ge­ru­fen wer­den. Kos­ten­pflich­ti­ge Ver­län­ge­run­gen kön­nen, sofern tech­nisch mög­lich, ein­ge­rich­tet wer­den.
  5. Im Fal­le des Erstel­lens eige­ner Bei­trä­ge erklä­ren sich die Schü­ler damit ein­ver­stan­den, dass kei­ne Inhal­te erstellt wer­den, die gegen gel­ten­des Recht oder die guten Sit­ten ver­sto­ßen. Außer­dem dür­fen nur Links, Bil­der, Fotos, Vide­os, Doku­men­te bzw. sons­ti­ge Inhal­te ver­wen­det wer­den, deren Rech­te bei den Schü­lern lie­gen. Die BAGA über­nimmt kei­ne Ver­ant­wor­tung für die Inhal­te bzw. Bei­trä­ge, die sie nicht selbst erstellt hat oder die sie zur Kennt­nis genom­men hat. Von extern erstell­te Inhal­te kann die BAGA jeder­zeit ändern, löschen oder sper­ren.
  6. Die BAGA übt auch auf den Online-Lern­platt­for­men und Kol­la­bo­ra­ti­ons­platt­for­men das Haus­recht aus. Kommt es zum Ver­stoß gegen die Regeln der AGB oder ande­rer Nut­zungs­be­din­gun­gen, kann die BAGA sowohl mit als auch ohne vor­he­ri­ge Abmah­nung die Schü­ler zeit­wei­se oder dau­er­haft von der Nut­zung der E‑Learning Inhal­te aus­schlie­ßen. 7 Die BAGA haf­tet auch bei den digi­ta­len Ange­bo­ten nur für Schä­den, die auf ein vor­sätz­li­ches oder grob fahr­läs­si­ges Ver­hal­ten zurück­zu­füh­ren sind. Dies gilt auch für mit­tel­ba­re Fol­ge­schä­den, wie ins­be­son­de­re ent­gan­ge­nen Gewinn.

§ 9 Absa­ge von Kur­sen

  1. Die BAGA behält sich vor im Fal­le von unge­nü­gen­den Anmel­de­zah­len einen Kurs bis 14 Tage vor sei­nem Beginn ersatz­los zu strei­chen.
  2. Die Teil­neh­men­den, die sich für die­sen Lehr­gang ange­mel­det haben, wer­den auto­ma­tisch auf den nächs­ten fol­gen­den Lehr­gang, in dem noch Plät­ze frei sind, umge­bucht.
  3. Sie wer­den dar­über schrift­lich infor­miert und haben für einen Zeit­raum von 14 Tagen nach dem Zugang die­ser Mit­tei­lung das Recht, die Teil­nah­me durch eine schrift­li­che Mit­tei­lung, die spä­tes­tens bin­nen 14 Tagen nach Zugang des Hin­wei­ses bei der BAGA ein­ge­hen muss, zu kün­di­gen.

§ 10 Prei­se

  1. Es gilt der bei Ver­trags­ab­schluss ver­ein­bar­te Aus- oder Wei­ter­bil­dungs­preis. In die­sem Preis kön­nen je nach Aus­bil­dung oder Kurs auch die Anmel­de­ge­bühr, Prü­fungs­ge­bühr, Hand­werks­zeug, Ver­brauchs­ma­te­ria­li­en oder ande­re Leis­tun­gen ent­hal­ten sein. Wenn die­se Pos­ten im Ver­trag nicht auf­ge­führt sind, sind sie grund­sätz­lich auch im Preis nicht inbe­grif­fen.
  2. Ist eine Grund­aus­stat­tung vor­ge­se­hen, wird sie mit einem Schü­ler­set über­ge­ben, wel­ches in das per­sön­li­che Eigen­tum des Schü­lers erst nach voll­stän­di­ger Bezah­lung des gesam­ten ver­trag­lich geschul­de­ten Betrags über­geht.
  3. Müs­sen Prü­fun­gen oder Kur­se wie­der­holt wer­den, wer­den die­se zusätz­lich in Rech­nung gestellt. Die Prei­se hier­für sind der jewei­li­gen Aus­bil­dungs- oder Kurs­be­schrei­bung bzw. der Prü­fungs­ord­nung zu ent­neh­men.
  4. Ange­bo­te der BAGA sind, soweit schrift­lich nicht anders ver­ein­bart, gem. §4 Ziff. 21 UstG von der Mehr­wert­steu­er befreit.

§ 11 Fäl­lig­keit, Zah­lungs­wei­se

  1. Es gel­ten die im jewei­li­gen Aus­bil­dungs­ver­trag bzw. Teil­neh­mer­ver­trag ver­ein­bar­ten Fäl­lig­kei­ten und Rege­lun­gen bei Zah­lungs­ver­zug.
  2. Wer­den die Zah­lun­gen über einen der unter­stütz­ten Online Zah­lungs­dienst­leis­ter (z.B. Pay­Pal, Klar­na) abge­wi­ckelt, gel­ten anstel­le der Rege­lun­gen des §11 die­ser AGB die Rege­lun­gen des jewei­li­gen Zah­lungs­dienst­leis­ters.

§ 12 Aus­bil­dungs­bei­hil­fen

Zusa­gen zu Aus­bil­dungs­bei­hil­fen und ande­ren finan­zi­el­len Unter­stüt­zun­gen kön­nen nur die dafür zustän­di­gen Stel­len geben. Wir emp­feh­len, die­se Fra­gen noch vor der Anmel­dung zu klä­ren. Die Gewäh­rung von Leis­tun­gen Drit­ter hat grund­sätz­lich kei­nen Ein­fluss auf die Gül­tig­keit die­ses Ver­tra­ges.

§ 13 Kün­di­gung durch den/die Teil­neh­me­rIn

  1. Teil­neh­men­de kön­nen den geschlos­se­nen Ver­trag gemäß der gesetz­li­chen Bestim­mun­gen (§ 626 BGB) jeder­zeit frist­los aus wich­ti­gem Grund kün­di­gen. Der Grund der Kün­di­gung und die Kün­di­gung selbst sind schrift­lich und unver­züg­lich mit­zu­tei­len. Eine ordent­li­che Kün­di­gung durch die Teil­neh­men­den ist aus­ge­schlos­sen, außer es wur­den im Aus­bil­dungs- bzw. Teil­neh­mer­ver­trag abwei­chen­de Rege­lun­gen ver­ein­bart.
  2. Der Teil­neh­men­de erkennt das drin­gen­de Inter­es­se der BAGA an einer län­ger­fris­ti­gen Bin­dung, sowie einer ver­läss­li­chen Kal­ku­la­ti­on aus­drück­lich an.
  3. Bei Kün­di­gung wegen einer höchst­per­sön­li­chen medi­zi­ni­schen Unge­eig­ne­t­heit ist ein Attest des Ver­trau­ens­arz­tes der BAGA vor­zu­le­gen.
  4. Der Teil­neh­men­de erkennt das drin­gen­de Inter­es­se der BAGA an der Ver­mei­dung von Abbrü­chen unter unwah­ren Vor­wän­den an. Bei Ver­hin­de­rung durch vor­über­ge­hen­de Umstän­de, wie Schwan­ger­schaft oder Krank­heit, muss die Aus- oder Wei­ter­bil­dung zu einem Fol­ge­ter­min nach­ge­holt wer­den, ohne dass ein neu­er Ver­trag zustan­de kommt.
  5. Nimmt der Teil­neh­men­de das Recht zur Kün­di­gung wahr, hat die BAGA Anspruch auf eine ange­mes­se­ne pau­scha­le Erstat­tung anstel­le des ver­ein­bar­ten Aus- oder Wei­ter­bil­dungs­ent­gelts, außer es wur­de im Teil­neh­mer- oder Aus­bil­dungs­ver­trag eine abwei­chen­de Rege­lung ver­ein­bart.
  6. Die Höhe der pau­scha­len Erstat­tung hängt vom Zeit­punkt der Kün­di­gung ab und beträgt a) bei einer Kün­di­gung 6 Mona­te oder län­ger vor Aus- oder Wei­ter­bil­dungs­be­ginn 200 EUR b) bei einer Kün­di­gung zwi­schen 6 und 2 Mona­ten vor Aus- oder Wei­ter­bil­dungs­be­ginn 25% des Aus- oder Wei­ter­bil­dungs­ent­gelts c) bei weni­ger als 2 Mona­ten vor Aus- oder Wei­ter­bil­dungs­be­ginn 50% des Aus- oder Wei­ter­bil­dungs­ent­gelts.
  7. Bei Nicht­in­an­spruch­nah­me der Leis­tung ohne vor­he­ri­ge Kün­di­gung durch den Teil­neh­men­den hat die BAGA Anspruch auf die vol­le Ver­gü­tung.
  8. Bei NiSV-Schu­lun­gen ist die ordent­li­che Kün­di­gung des Schü­lers eben­falls aus­ge­schlos­sen. Das Recht zur außer­or­dent­li­chen Kün­di­gung aus wich­ti­gem Grund bleibt unbe­rührt. Ein wich­ti­ger Grund liegt für den Schü­ler ins­be­son­de­re vor, wenn die BAGA bei Beginn des Kurs­pro­gramms (d.h. im Zeit­punkt des ers­ten von dem Schü­ler gewähl­ten Kurs­ter­mins) nicht von einer akkre­di­tier­ten Zer­ti­fi­zie­rungs­stel­le als Schu­lungs­trä­ger aner­kannt wor­den ist und der Schü­ler einer Ver­schie­bung auf einen spä­te­ren Zeit­punkt nicht zustimmt. Eine Kün­di­gung aus die­sem Grund ist für den/die Teil­neh­me­rIn in jedem Fall kos­ten­los mög­lich.

§ 14 Kün­di­gung durch die Aus­bil­de­rin

  1. Die BAGA kann vor Aus- oder Wei­ter­bil­dungs­be­ginn vom Ver­trag zurück­tre­ten und nach Aus- oder Wei­ter­bil­dungs­be­ginn kün­di­gen, wenn außer­ge­wöhn­li­che Umstän­de, die die BAGA nicht zu ver­tre­ten hat, die Leis­tungs­er­brin­gung unmög­lich oder unzu­mut­bar machen.
  2. In die­sem Fall kann der Teil­neh­men­de die ihm in unmit­tel­ba­rem Zusam­men­hang mit der Aus- oder Wei­ter­bil­dung ent­stan­de­nen not­wen­di­gen Auf­wen­dun­gen nur dann ersetzt ver­lan­gen, wenn der BAGA Vor­satz oder gro­be Fahr­läs­sig­keit vor­ge­wor­fen wer­den kann.
  3. Bei einem nach­hal­ti­gen Ver­stoß des Teil­neh­men­den gegen die Aus- oder Wei­ter­bil­dungs­vor­schrif­ten ist die BAGA berech­tigt eine Abmah­nung aus­zu­spre­chen, die in den Aus- oder Wei­ter­bil­dungs­un­ter­la­gen zu ver­mer­ken sind. Bei einem erneu­ten Ver­stoß aus glei­chem Grun­de kann eine frist­lo­se Kün­di­gung aus­ge­spro­chen wer­den. Bei einem schwe­ren und nicht hin­nehm­ba­ren Ver­stoß ist die BAGA berech­tigt, das Aus- oder Wei­ter­bil­dungs­ver­hält­nis sofort frist­los zu kün­di­gen.
  4. Wird der Aus­bil­dungs- bzw. Teil­neh­mer­ver­trag durch frist­lo­se Kün­di­gung der BAGA been­det, so steht der Schu­le ein pau­scha­ler Scha­dens­er­satz in Höhe von 90 % der Lehr­gangs­kos­ten zu.

§ 15 Ver­si­che­rung und Haf­tung

  1. Die BAGA ist für Scha­dens­fäl­le im Zusam­men­hang mit den Schu­lungs­räum­lich­kei­ten und den Schul­leis­tun­gen haft­pflicht­ver­si­chert. Liegt ein ver­si­cher­ter Scha­dens­fall vor, ver­pflich­tet sich der Teil­neh­men­de, soweit erfor­der­lich, bei der Erfül­lung der ver­si­che­rungs­tech­ni­schen Oblie­gen­hei­ten der BAGA mit­zu­wir­ken.
  2. Unter­lässt der Teil­neh­men­de schuld­haft die­se Mit­wir­kung und wird die Haft­pflicht­ver­si­che­rung der BAGA dadurch von ihrer Ein­tritts­pflicht frei, wird auch die BAGA gegen­über dem Teil­neh­men­den von der Leis­tung auf Scha­dens­er­satz befreit.
  3. Eine Haf­tung für ein­ge­brach­te Sachen besteht nicht.
  4. Die BAGA haf­tet in Fäl­len des Vor­sat­zes und der gro­ben Fahr­läs­sig­keit der BAGA oder eines Ver­tre­ters oder Erfül­lungs­ge­hil­fen sowie bei leicht fahr­läs­sig ver­ur­sach­ter Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit nach den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen.
  5. Im Übri­gen haf­tet die BAGA nur wegen der schuld­haf­ten Ver­let­zung wesent­li­cher Ver­trags­pflich­ten. Der Scha­dens­er­satz­an­spruch wegen der Ver­let­zung wesent­li­cher Ver­trags­pflich­ten ist jedoch auf den ver­trags­ty­pisch vor­her­seh­ba­ren Scha­den beschränkt, soweit nicht sogleich ein ande­rer o.g. Haf­tungs­grund vor­liegt. Der Haf­tungs­aus­schluss gilt nicht, wenn und soweit der Scha­dens­fall von der unter §15 Ziff. 1. genann­ten Haft­pflicht­ver­si­che­rung gedeckt ist.
  6. Die Rege­lun­gen des §15 Ziff. 1 gel­ten für alle Scha­den­er­satz­an­sprü­che, gleich aus wel­chem Rechts­grund, sowie auch für den Anspruch auf Ersatz ver­geb­li­cher Auf­wen­dun­gen.
  7.  Eine Ände­rung der Beweis­last zum Nach­teil des Schü­lers ist mit der vor­ste­hen­den Rege­lung nicht ver­bun­den.
  8. Für Schä­den haf­tet der Ver­ur­sa­cher. Eine Haf­tung der Schu­le oder der Leh­ren­den für per­sön­li­che Schä­den, abhan­den gekom­me­ne Gegen­stän­de oder Bar­geld ist aus­ge­schlos­sen.
  9. Rekla­ma­tio­nen jeg­li­cher Art sind unver­züg­lich, spä­tes­tens jedoch inner­halb von 5 Werk­ta­gen nach Emp­fang der Leis­tung, schrift­lich gel­tend zu machen. Die Gewähr­leis­tung der BAGA beschränkt sich nach Ermes­sen auf Wie­der­ho­lung der ver­ein­bar­ten Leis­tung. Die BAGA haf­tet nicht für von Drit­ten ver­ur­sach­te Sach- oder Kör­per­schä­den.
  10. Die Teil­neh­me­rIn­nen sind unfall­ver­si­chert bei der Berufs­ge­nos­sen­schaft BGW.
  11. Haf­tungs­aus­schlüs­se aus die­sem Ver­trag berüh­ren die gesetz­li­chen Rege­lun­gen nicht.

§ 16 Geis­ti­ges Eigen­tum und Urhe­ber­rech­te

  1. Die Skrip­te, die den Teil­neh­me­rIn­nen zur Ver­fü­gung gestellt wer­den, sind urhe­ber­recht­lich geschützt und die­nen nur dem per­sön­li­chen Gebrauch.
  2. Ver­viel­fäl­ti­gung bzw. Ver­brei­tung der Skrip­te sowie Video- und Ton­auf­nah­men des Unter­richts und das Abfo­to­gra­fie­ren von Unter­richts­ma­te­ria­li­en sind nur mit vor­he­ri­ger schrift­li­cher Geneh­mi­gung der Schul­lei­tung zuläs­sig.
  3. Im Fal­le von Zuwi­der­hand­lun­gen ste­hen der BAGA Scha­dens­er­satz­an­sprü­che gegen den/die jeweilige/n Tei­leh­me­rIn zu.

§ 17 Sons­ti­ges

  1. Die­se Nut­zungs­be­din­gun­gen kön­nen durch die BAGA zu jeder Zeit geän­dert oder ange­passt wer­den. Die Ände­rung wird schrift­lich mit­ge­teilt. Der Teil­neh­men­de hat das Recht, zu wider­spre­chen. Wird die­ses Wider­spruchs­recht in Anspruch genom­men, erlischt das Ver­trags­ver­hält­nis zwi­schen der BAGA und dem Teil­neh­men­den mit sofor­ti­ger Wir­kung.
  2. Die BAGA kann die Teil­neh­men­den zu jedem Zeit­punkt über Neue­run­gen und Ände­run­gen bzgl. Der Teil­nah­me an und Inhal­te von Schu­lun­gen infor­mie­ren.
  3. Sowohl Rück­tritt als auch Kün­di­gung durch den Teil­neh­men­den von Ver­trags­be­stand­tei­len oder dem gesam­ten Ver­trag bedür­fen der Schrift­form.
  4. Ände­run­gen von oder Neben­ab­re­den zu mit der BAGA geschlos­se­nen Ver­trä­gen bedür­fen eben­falls der Schrift­form.
  5. § 18 Wider­rufs­recht
    Eine Anmel­dung zu einer Aus- oder Wei­ter­bil­dung kann inner­halb von 14 Tagen, längs­tens jedoch bis zum Beginn eines Kur­ses, ohne Anga­be von Grün­den kos­ten­los wider­ru­fen wer­den. Die Frist beginnt mit Zugang der Anmel­de­be­stä­ti­gung bei der Schu­le. Der Wider­ruf bedarf der Schrift­form.

§ 19 Ein­re­de Ver­zicht

Der Schü­ler ver­zich­tet auf die Gel­tend­ma­chung der Ein­re­de der Ver­jäh­rung.

§ 20 Gerichts­stand

Erfül­lungs­ort und Gesichts­stand ist Mün­chen.

§ 21 Sal­va­to­ri­sche Klau­sel

Soll­ten sich ein­zel­ne Bestim­mun­gen die­ses Ver­tra­ges ganz oder teil­wei­se als unwirk­sam oder undurch­führ­bar erwei­sen oder infol­ge Ände­run­gen der Gesetz­ge­bung nach Ver­trags­ab­schluss unwirk­sam oder undurch­führ­bar wer­den, blei­ben die übri­gen Ver­trags­be­stim­mun­gen und die Wirk­sam­keit des Ver­tra­ges im Gan­zen hier­von unbe­rührt. An die Stel­le der unwirk­sa­men oder undurch­führ­ba­ren Bestim­mung soll die wirk­sa­me und durch­führ­ba­re Bestim­mung tre­ten, die dem Sinn und Zweck der nich­ti­gen Bestim­mung mög­lichst nahe­kommt.

Abonnieren Sie unseren Newsletter
  • Exklusive Einblicke in unser Ausbildungs- & Kursangebot
  • Branchentrends und praktische Karrieretipps
  • Zugang zu Sonderangeboten

Noch Fragen?

Rufen Sie an oder schreiben Sie uns und vereinbaren Sie Ihren persönlichen Beratungstermin!