News zur NiSV Verordnung: Das sollten Sie jetzt beachten
Die NiSV, Verordnung zum Schutz gegen die nichtionisierende Strahlung bei der Anwendung am Menschen, trat am 1. Januar 2021 in Kraft und sollte bis zum 31. Dezember 2021 von jeder/jedem Anwender/in die Absolvierung der NiSV Fachkunde nachgewiesen werden. Die NiSV soll Ihre Kundinnen und Kunden als auch Sie selbst vor gesundheitlichen Schäden schützen. Damit Sie in Zukunft weiterhin mit den Geräten arbeiten dürfen, ist der Nachweis der NiSV Fachkunde bis Ende des Jahres 2021 erforderlich. Alle Infos zur NiSV Strahlenschutzverordnung finden Sie hier.
Ein offener Brief des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, kurz BMU, an den Bundesberufsverband der Kosmetiker/innen in Deutschland, hat nun eine vermeintliche Verschiebung des NiSV Fachkundenachweises angekündigt.
Zitat aus dem offenen Brief des BMU:
„… hat das BMU auf Fachebene mit den Ländern einen Lösungsvorschlag erarbeitet, der sich aktuell in der weiteren Abstimmung befindet. Danach wird angestrebt, die vorhandenen Ermessensspielräume im Vollzug dahingehend zu nutzen, dass es bei Verstößen gegen § 3 Absatz 3 Satz 3 NiSV – übergangsweise und befristet bis zum 31.12.2022 – nicht erforderlich sein soll, solche Verstöße ordnungsrechtlich zu ahnden oder Maßnahmen zu ergreifen, Nachweise der Fachkunde in diesem Zeitraum einzufordern.
Faktisch sollte das dazu führen, dass zwar die Notwendigkeit sich um geeignete Schulungen zu bemühen aufrechterhalten bleibt, dass aber bis Ende 2022 keine Gefahr besteht mit den Vollzugsbehörden in Konflikt zu geraten, wenn trotz Bemühens die Teilnahme an einer solchen Schulung noch nicht möglich war. Es ist vorgesehen, diesbezügliche Informationen nach erfolgter Entscheidung auf der Internetseite des BMU zu veröffentlichen.“
Einschätzung und Handlungsempfehlungen der BAGA
Um Ihnen den Inhalt des offenen Schreibens der BMU vereinfacht näher zu bringen und Ihnen einen Ausblick sowie Handlungsempfehlungen mit zu geben, haben wir den Inhalt noch einmal aus unserer Sicht für Sie zusammengefasst:
1. Keine Verschiebung, sondern lediglich Aussetzung des Vollzugs
Laut Schreiben des BMU wird die Frist, zu der die NiSV-Fachkunde nachgewiesen werden muss (31.12.2021), nicht verschoben.
Stattdessen sollen die zuständigen Behörden der Bundesländer den Vollzug bis zum 31.12.2022 aussetzen, das Vorhandensein des Fachkundenachweises also nicht aktiv überprüfen.
2. NiSV Fachkundepflicht bleibt weiterhin bestehen
Auch wenn der Vollzug ausgesetzt wird, müssen die Anwender einer Anlage nach §4 NiSV ab dem 31.12.2021 trotzdem über die notwendige Fachkunde verfügen. Vereinfacht zusammengefasst: Es wird zwar nicht kontrolliert, die Fachkundepflicht bleibt aber bestehen.
3. Nachweispflicht der Bemühung um einen Schulungsplatz
Das BMU macht die Aussetzung des Vollzugs davon abhängig, dass der/m einzelnen Kosmetiker/in „… trotz Bemühens die Teilnahme an einer solchen Schulung noch nicht möglich war.“ Die Kosmetiker/in ist also nicht pauschal vom Vollzug verschont, sondern muss einen entsprechenden Nachweis erbringen.
4. Gefahr von Abmahnungen durch Wettbewerber
Die Tatsache, dass der Vollzug ausgesetzt wird, die Fachkundenachweispflicht aber weiterhin bestand hat, lässt nach unserer Auffassung eine wettbewerbsrechtlich begründete Abmahnung nach dem 31.12.2021 weiterhin zu. Beispielsweise könnten konkurrierende Kosmetikstudios oder Hautarztpraxen die Einhaltung geltenden Rechts einfordern und gegen Wettbewerber vorgehen, die keinen Fachkundenachweis vorweisen können.
5. Drohender Verlust des Versicherungsschutzes
Versicherungsverträge enthalten häufig Klauseln, die den Versicherungsschutz entziehen, wenn der Versicherungsnehmer gegen geltendes Recht verstößt. Verletzt also beispielsweise nach dem 31.12.2021 ein/e Kosmetiker/in eine/n Kunden/in während der Behandlung mit einem NiSV-pflichtigen Gerät und kann keine NiSV-Fachkunde vorweisen, besteht die Gefahr, dass ihre berufliche Haftpflichtversicherung nicht für den Schaden aufkommt.
6. Fazit und Handlungsempfehlung
Unserer Meinung nach schadet die vermeintliche „Verschiebung“ der NiSV mehr, als sie nutzt. Bei der/n Kosmetiker/innen entsteht nun der Eindruck, dass sie auch ohne NiSV-Fachkunde problemlos bis Ende 2022 weiterarbeiten können. In Wirklichkeit entfallen aber lediglich die aktiven Kontrollen der Behörden – und das auch nur, wenn die/der Kosmetiker/in nachweisen kann, dass sie/er trotz aktiven Bemühens keinen Schulungsplatz ergattern konnte. Die Pflicht zum Fachkundenachweis bleibt bestehen und kann von Wettbewerbern eingeklagt werden. Gleichzeitig besteht die Gefahr, dass die Versicherung im Schadensfall nicht zahlt. Wir empfehlen darum dringend, die NiSV-Fachkunde bis zum 31.12.2021 zu absolvieren und sich nicht in den hier beschriebenen gefährlichen juristischen Graubereich zu begeben.
Wenn es weitere Updates und Neuigkeiten des BMU zur NiSV gibt, werden wir Sie selbstverständlich wieder auf unserer Webseite darüber informieren.